Dienstag, 9. Juni 2009

Der Normaltarif und der Unfallersatztarif beim Mietwagen

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann einen den Normaltarif übersteigenden Betrag verlangen vom Schädiger ersetzt verlangen, wenn tatsächliche Umstände des Einzelfalles die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif unmöglich machten und ein anderer Tarif als der gewählte nicht zugänglich war (LG Schweinfurt v. 20.03.2009, Az.: 23 O 313/08). Das Urteil beschreibt einen Ausnahmefall, wobei Unfallersatztarife unproblematisch sind, wenn tatsächlich kein anderer Miettarif zu verwirklichen war und der Unfallersatztarif des Vermieter nicht willkürlich war. Andernfalls haftet i.Ü. möglichicherweise der KFZ-Vermieter.

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