Dienstag, 8. Juni 2010

Unfall ohne Kollision?

Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) gibt es eine verschuldensunabhängige Haftung eines Fahrzeughalters, wenn ein Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs passiert. Ob dies der Fall ist, wenn es überhaupt nicht zu einer Berührung zwischen den Pkw und dem anderen Unfallbeteiligten kommt, ist regelmäßig problematisch. Letztlich ist es nämlich häufig Geschmacksache, ob eine Unfallverursachung vorliegt, wenn der Geschädigte lediglich behauptet, der Pkw habe irgendwie seine Fahrweise beeinflusst. So hat in einem hierzu entschiedenen Fall ein Fahrradfahrer, der auf einer engen kurvigen Straße fuhr, behauptet, das entgegenkommende Fahrzeug sei mittig gefahren, er haben diesem ausweichen müssen und sei dabei in einen Graben gestürzt und verletzt worden. Der Pkw-Fahrer hingegen meinte der Fahrradfahrer sei völlig unabhängig von seiner Fahrweise auf den Grünstreifen gelangt und dort gestürzt. Ob dies ein Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs darstellt, ist tatsächlich zweifelhaft, weswegen das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Das OLG Schleswig hingegen hat der Klage unter Berufung auf ein BGH-Urteil stattgegeben. Es hat darauf hingewiesen, dass ein Unfall schon dann beim Betrieb geschehen ist, wenn das Verhalten des Verletzten in zurechenbarer Weise zumindest durch das Kfz mißveranlasst worden ist. Ausreichend ist, dass der Unfall auch durch die Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung des Pkw´s erfolgt ist. Entscheidend ist also, ob der Pkw in irgendeiner Weise den Unfall mitveranlasst hat, oder nicht. Im entschiedenen Fall meinte das Oberlandesgericht, der Fahrradfahrer habe sich durch die Fahrweise der Beklagten bedroht fühlen dürfen. Daher habe er ausweichen müssen. Der Unfall sei beim Betrieb des Kfz erfolgt. Hinzuweisen ist noch darauf, dass jedenfalls die bloße Anwesenheit eines Pkw´s am Unfallort nicht ausreicht, was neben dem gesunden Menschenverstand auch der BGH (BGH, NJW 2005, 2081) http://www.anwalt-strieder.de/; http://www.verkehrsrecht-x-anwalt.de/ (Rechtsanwalt Strieder, Verkehsrecht, Leverkusen/Solingen).

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