Freitag, 1. April 2011

EU-Fahrerlaubnis trotz fehlender MPU in Deutschland anzuerkennen?

In diese Richtung geht eine Entscheidung des EuGH vom 02.12.2010, AZ : C-334/09.  Es gilt der Grundsatz, dass die EU-Führerscheine ohne Formalitäten und ohne Ermessensentscheidungen innerstaatlich anzuerkennen sind. Zwar sind auch die innerstaatlichen Vorschriften zu Sicherheit im Straßenverkehr des Landes, in dem der EU-Führerschein anerkannt werden soll, beachtlich. Hierfür ist aber lediglich auf ein Verhalten nach Erlangung des EU-Führerscheins abzustellen. Im entschiedenen Falle war dem in Kläger in Deutschland die Erteilung eines Führerscheins versagt worden, da er ohne Fahrerlaubnis und mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,94 Prozent ein Fahrzeug geführt hatte, so der Verkehrsrechts-Anwalt Christoph Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen (www.anwalt-strieder.de). Die vorgelegte MPU-Bescheinigung enthielt eine negative Prognose wegen der Alkoholfahrt des Klägers. Daraufhin hat der Kläger es vorgezogen, einen polnischen Führerschein zu beantragen, den auch erhalten hat und die Anerkennung in Deutschland beantragt , die die Behörde zurückgewiesen hat. Der EuGH hat dem Kläger sogar Recht gegeben. Der EuGH betont, dass die Fahreignung bereits durch die polnische Behörde festgestellt worden ist. Zwar sei auch ein MPU-Gutachten beachtlich, dies allerdings nur dann, wenn es nach der Erteilung des EU Führerscheins erstellt worden ist. Umstände, die vor dieser Erteilung liegen, sind unbeachtlich. Sie stellen keine neue Tatsache dar, die der Anerkennung eines EU-Führerscheins in einem anderen EU-Staat entgegensteht. Diese Entscheidung bezieht sich allerdings nur auf eine bestimmte EU-Richtlinie. Die EU-Führerscheinrichtlinie ist allerdings zwischenzeitlich geändert worden , so dass eine abschließende Entscheidung ihren nicht gesehen werden kann. www. Rechtsrat-Verkehrsrecht.de; www.Verkehrsrecht-x-Anwalt.de

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