Mittwoch, 11. April 2012

Die fiktive Nutzungsentschädigung


Immer wieder kommt in der Beratung die Frage auf, ob auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nach Gutachten, also Abrechnung ohne Reparatur des Fahrzeugs, eine Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden kann. Eine bloße fiktive Abrechnung eines Nutzungsausfalls ist allerdings nicht möglich. Der Nutzungsausfall setzt immer voraus, dass zum einen ein Wille zur Nutzung besteht, die Möglichkeit zur Nutzung besteht, und eine angemessene Ersatzmöglichkeit nicht vorhanden ist. Dabei kann allerdings nach einer neuen, gerichtlichen Entscheidung, ein Nutzungsausfall auch dann geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug nicht dem Eigentümer, sondern bestimmungsgemäß anderen Personen im Haushalt zur Verfügung stehen sollte. Kann das Fahrzeug aber genutzt werden, sei es auch nur eingeschränkt, oder, weil der Eigentümer irrig davon ausgeht, es sei verkehrssicher, fällt ein Nutzungsausfall nicht an. Ist das Fahrzeug aber mangels Verkehrssicherheit nicht zu nutzen, können der Nutzungsausfall für die fiktive Reparaturdauer geltend gemacht werden. Dies muss der Anspruchsberechtigte natürlich darlegen. Die fiktive Reparaturdauer wird in der Regel von einem Sachverständigen, der den Schaden begutachtet hat, ebenfalls im Gutachten angegeben. www.anwalt-strieder.de www.rechtsrat-verkehrsrecht.de

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