tag:blogger.com,1999:blog-87615243893551444092024-02-08T10:09:07.503-08:00www.verkehrsrecht-x-anwalt.deAlles zum Verkehrsrecht,Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld, Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verkehrsunfall usf. von Rechtsanwalt Christoph Strieder, Solingen, Leverkusen, auch bundesweit tätig.Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.comBlogger40125tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-4288744247995189002015-08-17T03:32:00.001-07:002015-08-25T02:26:00.695-07:00„TÜV Neu“, Händler unfähig<br />
<div style="border-image: none; margin: 0cm 0cm 10pt;">
<div style="border-image: none;">
<div style="border-image: none;">
<span style="font-family: Calibri;">Treten kurz nach dem Gebrauchtwagenkauf Mängel auf, ist das ärgerlich. Wie kommt man von dem Vertrag wieder los?</span><br />
<span style="font-family: Calibri;"><br /></span> <span style="font-family: Calibri;">D</span><span style="font-family: Calibri;">azu hat der BGH in einem Urteil in dem es um ein Fahrzeug mit gerade neu erteilter HU ging, einige offene Fragen geklärt (BGH, Urt. V. 15.04.2015 – VIII ZR 80 /14).</span></div>
<br />
<div style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<div style="border-image: none;">
<span style="font-family: Calibri;">Einerseits hat er die ständige Rechtsprechung bestätigt, dass einen Gebrauchtwagenhändler die Pflicht einer sogenannten „Sichtprüfung“ - einer äußeren Besichtigung – trifft, jedoch gerade nicht zu einer umfassenden tiefergehenden Überprüfung. Zu einer solchen kann er nur aufgrund zusätzlicher Verdachtspunkte verpflichtet sein, die für einen Mangel sprechen. Verschweigt er aus dieser Überprüfung gewonnene Informationen, ist eine Auflösung des Vertrags wegen „arglistiger Täuschung“ möglich.</span></div>
</div>
<br />
<div style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<div style="border-image: none;">
<span style="font-family: Calibri;">Dem Gebrauchtwagenhändler kommt es hierbei zu Gute, wenn auch der TÜV die neue HU-Plakette trotz gravierender Mängel vergeben hat, selbst wenn die Mängel bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Sichtprüfung normalerweise hätten erkannt werden müssen. Der Verkäufer hat dann zwar vermutlich grob fahrlässig gehandelt, was jedoch für eine arglistige Täuschung nicht ausreicht (BAG, Urt. V. 11.07.2012 – 2 AZR 42/11). </span></div>
</div>
<br />
<div style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<div style="border-image: none;">
<span style="font-family: Calibri;">Andererseits hat der BGH festgestellt, dass die Bezeichnung „HU neu“ als Anpreisung des Fahrzeugs durch den Händler eine stillschweigende Parteivereinbarung dahingehend darstellt, dass sich das Auto sich in einem vorschriftsgemäßen verkehrssicheren Zustand befindet, der nach § 29 III StVZO für die Erteilung der HU maßgebend ist. Ist das nicht der Fall, liegt ein Mangel vor, der einen Rücktritt ermöglicht. </span></div>
</div>
<br />
<div style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<div style="border-image: none;">
<span style="font-family: Calibri;">Bevor der Käufer zurücktreten kann, muss er dem Verkäufer jedoch grundsätzlich ein Recht zur Nacherfüllung gewähren, der Verkäufer hat also zuerst das Recht, die Mängel beheben. Das ist nur dann anders, wenn dies für den Käufer schlicht nicht zumutbar ist (s. § 440 S. 1 Var. 3 BGB). Gerade hier beginnt das Urteil dann tatsächlich richtig interessant zu werden. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine fachliche Inkompetenz des Gebrauchtwagenhändlers das Vertrauensverhältnis zum Käufer so sehr stört, dass diesem nicht zugemutet werden kann, dem Verkäufer noch das Recht zur Mängelbehebung einzuräumen. Vielmehr kann der Käufer beim „unfähigen“ Verkäufer sofort zurücktreten, wenn das Fahrzeug fehlerhaft ist. Eine solche Inkompetenz sie der BGH als indiziert an, wenn der Gebrauchtwagenhändler grobfahrlässig Mängel übersieht.</span><br />
<span style="font-family: Calibri;"><br /></span> <span style="font-family: Calibri;">Christoph Strieder, Rechtsanwalt in Solingen und Leverkusen "Ressort" Verkehrsrecht. www.anwalt-strieder.de</span><br />
<span style="font-family: Calibri;"><br /></span> <span style="font-family: Calibri;"></span></div>
</div>
</div>
</div>
Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-84863137231978467982015-03-16T08:47:00.002-07:002015-03-16T11:05:19.546-07:00Darf ein Fahrlehrer im Auto während der Ausbildungsfahrt telefonieren?<br />
<div style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<span style="font-family: Calibri;">Jeder sollte es ja mittlerweile mitbekommen haben: es ist nicht recht zulässig,
während der Fahrt mit dem Handy zu telefonieren oder es anderweitig zur
Kommunikation zu nutzen. </span><span style="font-family: Calibri;">Bislang war es unklar, ob dies
auch für den Fahrlehrer gilt, der während einer Ausbildungsfahrt mit dem Handy
telefoniert. Immerhin ist dieser ja in irgendeiner Weise doch in den Prozess eingebunden, anders, als dies bei sonstigen Beifahrern der Fall ist (ob gleiches auch hierbei mehr oder weniger aktive Beifahrer geben soll). </span><span style="font-family: Calibri;">Der BGH hat jedenfalls zum Fahrlehrer entschieden,
dass ein Fahrlehrer, der in der konkreten Situation nicht in die
Ausbildungsfahrt eingreift, kein Kraftfahrzeug im Sinne der Grundsätze
gemäß<span style="mso-spacerun: yes;"> </span>§§ 315c, 316 StGB führt. Ein
Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO liegt daher nicht vor.</span><span style="font-family: Calibri;">Das OLG Düsseldorf hatte in einem
vorigen Urteil weiter konkretisiert, dass der Fahrlehrer während der
Ausbildungsfahrt ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy telefonieren darf,
wenn der Fahrschüler schon geübt ist. Aufgrund der soliden Fähigkeiten des
Fahrschülers führt der Fahrlehrer das Auto nicht im eigentlichen Sinne. Dies
wäre nur der Fall, wenn der Fahrlehrer das Fahrzeug aktiv in Bewegung setzt
oder während der Fortbewegung lenkt. Bloße Fahranweisungen reichen für ein
„Führen“ nicht aus: </span><span style="font-family: Calibri;"><br />
</span></div>
<div style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;">
<span style="font-family: Calibri;"><span style="font-family: Calibri;">BGH, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 4 StR 92/14</span></span></div>
<span style="font-family: Calibri;">
<br />
</span><div style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;">
<span style="font-family: Calibri;"><span style="font-family: Calibri;">(RA Christoph Strieder, Solingen/Leverkusen, Ressort: Verkehrsrecht)</span></span></div>
<span style="font-family: Calibri;">
<div style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;">
<span style="font-family: Calibri;">OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2013,<span style="mso-spacerun: yes;"> </span>Az. IV-1 RBs 80/13</span></div>
<div style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;">
<a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a> <a href="http://www.rechtsrat-verkehrsrecht.de/">www.rechtsrat-verkehrsrecht.de</a> </div>
</span><br />
<br />
<div style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;">
</div>
<br />
<br />
<div style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;">
</div>
<br />
<br />
<div style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;">
</div>
<br />
<br />
<div style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;">
</div>
<br />
<br />
<div style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;">
<span style="font-family: Calibri;"><br />
</span></div>
<br />
<br />
<div style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;">
<br /></div>
Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-36205132374149513892014-11-14T07:30:00.002-08:002014-11-14T07:30:23.453-08:00Telefonieren bei Start/Stopp FunktionDass die Benutzung eines Mobiltelefons, sogar die bloße Berührung desselben während einer PKW-Fahrt, eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann, ist mittlerweile verbreitet bekannt. Dies ist in § 23 (1a) StVO geregelt. Das Ganze gilt aber nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist (§ 23 (1a) S. 2 StVO. Ob diese Einschränkung aber auch dann anzuwenden ist, wenn das Fahrzeug durch eine Start/Stopp-Funktion des Motors beim Stand der Motor automatisch abschaltet, und er beim Anfahren wieder anspringt, war bisher ungeklärt. Das OLG Hamm (Beschluss vom 9.9.2014, AZ: 1 RBs 1/14) hat hierüber zu entscheiden. Das OLG Hamm hat ausgeführt, dass in § 23 (1a) StVO eine Einschränkung dahingehend, dass die Benutzung eines Mobiltelefons bei einem automatisch durch ein Start/Stopp System ausgeschalteten Motor untersagt ist, dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Aus dem gesetzlichen Wortlaut ergibt sich nicht, dass ein Ausschalten des Motors immer nur dann anzunehmen ist, wenn das Wiedereinschalten durch die manuelle Zündvorrichtung erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck dieser StVO-Vorschrift. Diese soll nur klarstellen, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die eigentliche Fahraufgaben zur Verfügung stehen (Christoph Strieder, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht in Solingen/Leverkusen).<br />
<a href="http://www.rechtsrat-verkehsrecht.de/">www.rechtsrat-verkehsrecht.de</a> <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a><br />
Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-66951465752041687652014-07-31T09:30:00.001-07:002014-07-31T09:30:34.890-07:00Kraftstoffschaden: restlicher Treibstoff bei Totalschaden ersatzfähig
<span style="font-family: Calibri;">Das AG
Solingen (AG Solingen, Urteil vom 18.06.2013, Az. 12 C 638/12) <o:p></o:p>hat entschieden, dass nach einem Verkehrsunfall bei einem Totalschaden
der restliche Kraftstoff einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Im konkreten
Fall begehrte der Kläger den Ersatz des im Tank befindlichen Kraftstoffes.<span style="mso-spacerun: yes;"> </span>Das AG Solingen gab ihm Recht. Sein Anspruch
ergäbe sich aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG. </span><br />
<div class="MsoNormal" style="background: white; line-height: 14.25pt; margin: 0cm 0cm 0pt; mso-outline-level: 2; text-align: justify;">
<span style="font-family: Calibri;">Da es dem
Kläger nach dem Totalschaden seines Fahrzeugs nicht mehr möglich war
weiterzufahren, sei der Kraftstoff für ihn nutzlos gewesen und stelle daher
eine Schadenposition dar. Hätte der Unfall nicht stattgefunden, wäre der
Kraftstoff vom Kläger verbraucht worden. Der Kraftstoffrest ist gemäß § 287 ZPO
zu schätzen und mit 1,40 € pro Liter anzusetzen. <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a> <a href="http://www.rechtsanwalt-solingen.de/">www.rechtsanwalt-solingen.de</a> Verkehrsrecht Anwalt Solingen Leverkusen</span></div>
Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-19697201639728637242014-07-01T05:31:00.002-07:002014-07-01T05:31:44.685-07:00Radfahrers Helmpflicht
<br />
<div class="MsoNormal" style="background: white; line-height: 14.25pt; margin: 0cm 0cm 0pt; mso-outline-level: 2; text-align: justify;">
<span style="font-family: Calibri;">Der BGH hat
entschieden:<o:p></o:p></span></div>
<br />
<div class="MsoNormal" style="background: white; line-height: 14.25pt; margin: 0cm 0cm 0pt; mso-outline-level: 2; text-align: justify;">
<span style="font-family: Calibri;">Radfahrer
haben auch ohne Helm vollen Anspruch auf Schadensersatz!<o:p></o:p></span></div>
<br />
<div class="MsoNormal" style="background: white; line-height: 14.25pt; margin: 0cm 0cm 0pt; mso-outline-level: 2; text-align: justify;">
<span style="font-family: Calibri;">Ist ein
Radfahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt, hat er auch dann vollen
Anspruch auf Schadensersatz, wenn er keinen Helm getragen hat, so der BGH in
seinem Urteil vom 16.06.2014, Az. VI ZR 281/13.<o:p></o:p></span></div>
<br />
<div class="MsoNormal" style="background: white; line-height: 14.25pt; margin: 0cm 0cm 0pt; mso-outline-level: 2; text-align: justify;">
<span style="font-family: Calibri;">Das Tragen
eines Schutzhelms sei für Radfahrer nicht vorgeschrieben, so die Richter in
Karlsruhe. </span></div>
<div class="MsoNormal" style="background: white; line-height: 14.25pt; margin: 0cm 0cm 0pt; mso-outline-level: 2; text-align: justify;">
<span style="font-family: Calibri;"></span> </div>
<div class="MsoNormal" style="background: white; line-height: 14.25pt; margin: 0cm 0cm 0pt; mso-outline-level: 2; text-align: justify;">
<span style="font-family: Calibri;"><o:p>Die Entscheidung ist allerdings schwer nachvollziehbar. Ein Mitverschulden setzt in der Regel im Zivilrecht nicht eine rechtliche Verpflichtung, einen Schaden zu verhindern voraus, sondern lediglich, das übliche, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines möglichen Schadens nicht ergriffen werden. dass gerade ungeschützten Radfahrern im Straßenverkehr erhebliche Körperschäden drohen, ist jedem Radfahrer bewusst. Nach der Entscheidung des BGH sollte allerdings der Gesetzgeber nachbessern (Rechtsanwalt Christoph Strieder).</o:p></span></div>
<div class="MsoNormal" style="background: white; line-height: 14.25pt; margin: 0cm 0cm 0pt; mso-outline-level: 2; text-align: justify;">
<span style="font-family: Calibri;"><o:p><a href="http://www.solingen-rechtsanwalt.de/">www.solingen-rechtsanwalt.de</a> <a href="http://www.rechtsrat-verkehrsrecht.de/">www.rechtsrat-verkehrsrecht.de</a></o:p></span></div>
<div class="MsoNormal" style="background: white; line-height: 14.25pt; margin: 0cm 0cm 0pt; mso-outline-level: 2; text-align: justify;">
<span style="font-family: Calibri;"><o:p></o:p></span> </div>
<div class="MsoNormal" style="background: white; line-height: 14.25pt; margin: 0cm 0cm 0pt; mso-outline-level: 2; text-align: justify;">
<span style="font-family: Calibri;"><o:p></o:p></span> </div>
Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-1732564268578699852014-01-17T08:05:00.001-08:002014-01-17T08:05:44.980-08:00Kostenpflichtig Abgeschleppt
<br />
<div class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="margin: 0cm 0cm 0pt 36pt;">
<span style="font-family: Calibri;">Vorsicht beim unberechtigten Parken auf
einem Supermarktparkplatz, das könnte für Sie teuer werden! In dem vorliegenden
Fall des BGH stellte die Klägerin ihren Pkw unberechtigt auf einen
Supermarktplatz ab und wurde daraufhin von dem Eigentümer des Supermarktes
abgeschleppt, der zur Herausgabe des Pkw eine „Abschleppgebühr“ forderte. Im
späteren Gerichtsverfahren forderte die Klägerin die Herausgabe ihres Pkw Zug
um Zug gegen die Zahlung einer verringerten Abschleppgebühr an den Beklagten
und der Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung. Der BGH lehnte dies
mit der Begründung ab, dass das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeuges eine
verbotene Eigenmacht darstellt, die der Eigentümer im Wege der Selbsthilfe
beseitigen darf, in dem er den Pkw abschleppen lässt. Dabei beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Eigentümers, also des Beklagten, nicht nur auf die
bloßen Abschleppkosten, sondern auch auf die Vorbereitungen zum Abschleppen,
wie Halteranfrage und Beschaffung eines Abschleppwagens.</span></div>
<div class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="margin: 0cm 0cm 0pt 36pt;">
<span style="font-family: Calibri;">Die Gemeinkosten für die Überwachung des Parkplatzes ist von dem
Schadensersatzanspruch des Eigentümers dagegen nicht erfasst.</span></div>
<div class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="margin: 0cm 0cm 0pt 36pt;">
<span style="font-family: Calibri;"><a href="http://www.rechtsrat-verkehrsrecht.de/">www.rechtsrat-verkehrsrecht.de</a> <a href="http://www.solingen-rechtsanwal.de/">www.solingen-rechtsanwal.de</a> <a href="http://www.strieder.co/">www.strieder.co</a></span></div>
Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-30733116553114075112013-04-09T09:30:00.000-07:002013-04-09T09:30:58.523-07:00Zahlung "Ohne Anerkennung“ ist keine Vorbehaltszahlung<span style="font-family: Calibri;">Es liegt kein Fall der Zahlung unter
Vorbehalt vor, wenn nach einem Verkehrsunfall<span style="mso-spacerun: yes;">
</span>die</span><br />
<span style="font-family: Calibri;">gegnerische Versicherung Zahlungen „ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht“ leistet.<o:p></o:p></span><br />
<span style="font-family: Calibri;"></span><br />
<span style="font-family: Calibri;">Im vorliegenden Fall leistet die
Versicherung des Unfallgegners Zahlungen an den Geschädigten, da ein
Verschulden eindeutig bei ihrem Versicherungsnehmer lag und die Versicherung
die Verantwortlichkeit dem Grunde nach nicht bestritt.</span><br />
<span style="font-family: Calibri;"></span><br />
<span style="font-family: Calibri;">Der Geschädigte befürchtete durch die
Formulierung Gefahr zu laufen, das an ihn geleistete Geld wieder an die
Versicherung zurück zahlen zu müssen. </span><span style="font-family: Calibri;">Dies ist indes nicht der Fall- nach einer
Entscheidung des OLG- da kein Fall einer Zahlung unter Vorbehalt vorliegt. Die
Formulierung der Versicherung weiße lediglich darauf hin, dass die Forderung
als solche nicht anerkannt wird.<o:p></o:p></span><br />
<a href="http://www.rechtsrat-verkehrsrecht.de/">www.rechtsrat-verkehrsrecht.de</a> <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a> <a href="http://www.verkehrsrecht-x-anwalt.de/">www.verkehrsrecht-x-anwalt.de</a>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-67028428740540996242012-06-05T06:40:00.001-07:002012-06-05T06:40:40.544-07:00Regress des Haftpflichtversicherers<span style="font-family: Arial;">Ein Haftpflichtversicherer kann bei einem Verkehrsunfall trotz seiner
grundsätzlich bestehenden Regulierungspflicht bei dem Versicherungsnehmer
Regress nehmen, wenn dieser eine schwerwiegende Verletzung seiner vertraglichen
Pflichten gegenüber der Haftpflichtversicherung begangen hat. Klar ist dies bei
einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. Diese kann z.B. darin bestehen, dass ein
Versicherungsnehmer wissentlich betrunken Auto fährt und dann einen Unfall
verursacht. Der BGH hat dies nunmehr auch zur Frage grober Fahrlässigkeit
entschieden (BGH vom 11.01.2012, IV ZR 251/C). In dem entschiedenen Fall war
der Beklagte mit 2,1<span style="mso-bidi-font-family: Arial;">‰</span> Auto
gefahren, und war damit absolut fahruntüchtig. Er verursachte einen
Verkehrsunfall, den der Haftpflichtversicherer zunächst reguliert. Die
Regulierungskosten machte er dann gegen den Versicherten vollständig, und nicht
nur anteilig geltend. Grundsätzlich ist es so, dass bei bloßer Fahrlässigkeit
einer solchen Pflichtverletzung eine Quotierung des zurückzufordernden Betrages
zu erfolgen hat. Nach der Entscheidung des BGH muss dies im Einzelfall bei
grober Fahrlässigkeit aber geprüft werden. Immer dann, wenn der Schweregrad des
Verschuldens bei der groben Fahrlässigkeit sich dem Vorsatz annähert, kommt
auch eine vollständige Ersatzpflicht der regulierten Schäden durch den
Versicherungsnehmer in Betracht. Dies hat der BGH im Falle des Fahrens in
absoluter Fahruntüchtigkeit als gegeben gesehen und den Versicherungsnehmer zur
Erstattung der entstandenen Schäden, insgesamt knapp 46.500,00 €, verpflichtet.
Problematisch hieran ist allerdings, dass die Grenze zwischen grober
Fahrlässigkeit und Vorsatz verschwimmt. Beide Verschuldensformen sind nach dem
Willen des Gesetzgebers klar zu trennen. Maßstäbe dafür, wann ein grob
fahrlässiges Verhalten nahezu einem vorsätzlichen Verhalten entsprechen soll,
gibt es nicht. Zwar verweist der BGH auf eine Einzelfallentscheidung, schafft
aber mit dem Institut des „fast vorsätzlichen schuldhaften Verhaltens“ eher
Unklarheit als Klarheit. Im Umkehrschluss müsste ein vorsätzliches, aber nicht
schwerwiegendes Verhalten als ein vorsätzliches, nahezu fahrlässiges Verhalten
entsprechend mindernd gewertet werden, was aber so richtigerweise nicht
vertreten wird. </span><br />
<span style="font-family: Arial;"><a href="http://www.strieder.co/">www.strieder.co</a>; <a href="http://www.zum-anwalt.com/">www.zum-anwalt.com</a>; <a href="http://www.rechtsrat-verkehrsrecht.de/">www.rechtsrat-verkehrsrecht.de</a></span><br />Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-6686270463553473242012-04-11T02:23:00.000-07:002012-04-11T02:23:57.802-07:00Die fiktive Nutzungsentschädigung<!--[if gte mso 9]><xml> <w:WordDocument> <w:View>Normal</w:View> <w:Zoom>0</w:Zoom> <w:TrackMoves/> <w:TrackFormatting/> <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone> <w:PunctuationKerning/> <w:ValidateAgainstSchemas/> <w:SaveIfXMLInvalid>false</w:SaveIfXMLInvalid> <w:IgnoreMixedContent>false</w:IgnoreMixedContent> <w:AlwaysShowPlaceholderText>false</w:AlwaysShowPlaceholderText> <w:DoNotPromoteQF/> <w:LidThemeOther>DE</w:LidThemeOther> <w:LidThemeAsian>X-NONE</w:LidThemeAsian> <w:LidThemeComplexScript>X-NONE</w:LidThemeComplexScript> <w:Compatibility> <w:BreakWrappedTables/> <w:SnapToGridInCell/> <w:WrapTextWithPunct/> <w:UseAsianBreakRules/> <w:DontGrowAutofit/> <w:SplitPgBreakAndParaMark/> <w:DontVertAlignCellWithSp/> <w:DontBreakConstrainedForcedTables/> <w:DontVertAlignInTxbx/> <w:Word11KerningPairs/> <w:CachedColBalance/> </w:Compatibility> <w:BrowserLevel>MicrosoftInternetExplorer4</w:BrowserLevel> <m:mathPr> <m:mathFont m:val="Cambria Math"/> <m:brkBin m:val="before"/> <m:brkBinSub m:val="--"/> <m:smallFrac m:val="off"/> <m:dispDef/> <m:lMargin m:val="0"/> <m:rMargin m:val="0"/> <m:defJc m:val="centerGroup"/> <m:wrapIndent m:val="1440"/> <m:intLim m:val="subSup"/> <m:naryLim m:val="undOvr"/> </m:mathPr></w:WordDocument> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> <w:LatentStyles DefLockedState="false" DefUnhideWhenUsed="true"
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<div class="MsoNormal" style="line-height: 130%; margin-bottom: 8.0pt; mso-pagination: none;">Immer wieder kommt in der Beratung die Frage auf, ob auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nach Gutachten, also Abrechnung ohne Reparatur des Fahrzeugs, eine Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden kann. Eine bloße fiktive Abrechnung eines Nutzungsausfalls ist allerdings nicht möglich. Der Nutzungsausfall setzt immer voraus, dass zum einen ein Wille zur Nutzung besteht, die Möglichkeit zur Nutzung besteht, und eine angemessene Ersatzmöglichkeit nicht vorhanden ist. Dabei kann allerdings nach einer neuen, gerichtlichen Entscheidung, ein Nutzungsausfall auch dann geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug nicht dem Eigentümer, sondern bestimmungsgemäß anderen Personen im Haushalt zur Verfügung stehen sollte. Kann das Fahrzeug aber genutzt werden, sei es auch nur eingeschränkt, oder, weil der Eigentümer irrig davon ausgeht, es sei verkehrssicher, fällt ein Nutzungsausfall nicht an. Ist das Fahrzeug aber mangels Verkehrssicherheit nicht zu nutzen, können der Nutzungsausfall für die fiktive Reparaturdauer geltend gemacht werden. Dies muss der Anspruchsberechtigte natürlich darlegen. Die fiktive Reparaturdauer wird in der Regel von einem Sachverständigen, der den Schaden begutachtet hat, ebenfalls im Gutachten angegeben. <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a> <a href="http://www.rechtsrat-verkehrsrecht.de/">www.rechtsrat-verkehrsrecht.de</a></div>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-76262137556664557042012-01-12T08:13:00.000-08:002012-01-12T08:13:51.786-08:00Kosten der Außenseitermethoden bei KörperverletzungEine Ersatzfähigkeit von Heilpraktikerbehandlungskosten können bei einem Unfallgeschädigten dann zu erstatten sein, wenn sie medizinisch angezeigt sind. Dies sind sie, wenn sie den unfallbedingten Krankheitszustand verbessern können. Darauf, ob sie in einem Leistungskatalog in einer gesetzlichen Krankenkasse enthalten sind, kommt es nach Auffassung des Landgerichts München, Urteil vom 7.3.2011, Az: 5 O 1837/09 nicht an. In der Sache geht es hierbei um die Ersatzfähigkeit von medizinischen Außenseitermethoden, die keine allgemeine, medizinische Anerkenntnis genießen, so der Rechtsanwalt und Verkehrsrechtler Christoph Strieder mit Rechtsanwaltsbüros in Solingen und Leverkusen. Für die Erforderlichkeit der Durchführung solcher Behandlungen kann übrigens in einem gerichtlichen Verfahren der Beweis durch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Ausreichend ist die Möglichkeit, dass sich durch die Behandlungen der Gesundheitszustand verbessern kann. <br />
Nebenher hat das Landgericht München entschieden, das auch die Kosten der Einholung einer Deckungszusage vom Unfallschädiger zu erstatten sind. Zu erstatten sind alle durch das Unfallereignis verursachten Aufwendungen, soweit sie zweckmäßig und angemessen sind. Hierzu gehört auch die Einholung einer Deckungszusage der Rechtschutzversicherung zur Vorbereitung der Klage. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Erfolgsaussichten der Klage durch Fertigung eines Klageentwurfs dargestellt werden mussten. www.rechtsrat-verkehrsrecht.deChristoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com1tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-36669324732514273872011-10-05T10:29:00.000-07:002011-10-05T10:31:15.618-07:00Keine Strafbarkeit beim Einkaufswagen-Unfall (LG Düsseldorf)Das Landgericht Düsseldorf hat zu einer rechtlich streitigen Frage eine erfreulich klare Entscheidung getroffen. In einem strafrechtlichen Verfahren war darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht hatte (§ 142 StGB). Dem Angeklagten war auf einem Parkplatz der Einkaufswagen entglitten und gegen ein parkendes Fahrzeug gestoßen. Dieses ist hierbei erheblich beschädigt worden. Es entstand ein Schaden von über 1400 EUR. Der Angeklagte hatte den Unfall bemerkt, den Einkaufswagen aber lediglich zurückgestellt und weder den Geschädigten noch die Polizei über den Unfall informiert. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen "Unfallflucht" verurteilt. Das Landgericht hat dieses Urteil aufgehoben und entschieden, dass bei fehlender Beteiligung eines Fahrzeugs auf Seiten des Angeklagten eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht in Betracht kommt. Ein Einkaufswagen stellt kein Fahrzeug dar, so dass ein Unfall im Straßenverkehr nicht vorliegt. Damit scheidet auch eine Strafbarkeit nach § 142 StGB aus (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2011 - 29 Ns 3/11). So erfreulich klar und juristisch nachvollziehbar die Entscheidung ist, so deutlich muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass viele, wenn nicht sogar die meisten Gerichte in Deutschland diesen Moment noch anders sehen und von einer grundsätzlichen Strafbarkeit des Parkplatzunfalls durch einen Einkaufswagen ausgehen. Eine Zivlrechtliche Haftung bleibt hiervon unberührt, so der Verkehrsrechtsanwalt Christoph Strieder (Solingen und Leverkusen, www.verkehrsrecht-x-anwalt.de) <a href="http://www.rechtsrat-verkehsrecht.de/">www.rechtsrat-verkehrsrecht.de</a>; <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-9146935651760212372011-04-01T09:30:00.000-07:002011-04-01T09:30:31.782-07:00EU-Fahrerlaubnis trotz fehlender MPU in Deutschland anzuerkennen?In diese Richtung geht eine Entscheidung des EuGH vom 02.12.2010, AZ : C-334/09. Es gilt der Grundsatz, dass die EU-Führerscheine ohne Formalitäten und ohne Ermessensentscheidungen innerstaatlich anzuerkennen sind. Zwar sind auch die innerstaatlichen Vorschriften zu Sicherheit im Straßenverkehr des Landes, in dem der EU-Führerschein anerkannt werden soll, beachtlich. Hierfür ist aber lediglich auf ein Verhalten nach Erlangung des EU-Führerscheins abzustellen. Im entschiedenen Falle war dem in Kläger in Deutschland die Erteilung eines Führerscheins versagt worden, da er ohne Fahrerlaubnis und mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,94 Prozent ein Fahrzeug geführt hatte, so der Verkehrsrechts-Anwalt Christoph Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">(www.anwalt-strieder.de)</a>. Die vorgelegte MPU-Bescheinigung enthielt eine negative Prognose wegen der Alkoholfahrt des Klägers. Daraufhin hat der Kläger es vorgezogen, einen polnischen Führerschein zu beantragen, den auch erhalten hat und die Anerkennung in Deutschland beantragt , die die Behörde zurückgewiesen hat. Der EuGH hat dem Kläger sogar Recht gegeben. Der EuGH betont, dass die Fahreignung bereits durch die polnische Behörde festgestellt worden ist. Zwar sei auch ein MPU-Gutachten beachtlich, dies allerdings nur dann, wenn es nach der Erteilung des EU Führerscheins erstellt worden ist. Umstände, die vor dieser Erteilung liegen, sind unbeachtlich. Sie stellen keine neue Tatsache dar, die der Anerkennung eines EU-Führerscheins in einem anderen EU-Staat entgegensteht. Diese Entscheidung bezieht sich allerdings nur auf eine bestimmte EU-Richtlinie. Die EU-Führerscheinrichtlinie ist allerdings zwischenzeitlich geändert worden , so dass eine abschließende Entscheidung ihren nicht gesehen werden kann. <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www. Rechtsrat-Verkehrsrecht.de</a>; <a href="http://www.verkehrsrecht-x-anwalt.de/">www.Verkehrsrecht-x-Anwalt.de</a>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-54376205177164113292010-11-20T01:17:00.000-08:002010-11-20T01:17:53.472-08:00Nutzungsausfallentschädigung bei unklarem VersicherungsschutzSchadensersatz für die unfallbedingten Ausfallzeiten des beschädigten Fahrzeugs unterliegen grundsätzlich der Schadensminderungspflicht dessen, der den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens verlangt. Notfalls muss der Geschädigte Minute Reparatur durchführen oder ein Kredit zur Durchführung einer Reparatur aufnehmen. Problematisch ist das natürlich dann, wenn der Geschädigte überhaupt nicht weiß, ob sein Schaden erstattet wird. In einem vom Amtsgericht Wolfsburg (AG Wolfsburg vom 15.8.2007, AZ zehn C 111/07) entschiedenen Fall benötigte der Kläger 56 Tage, um den Versicherungsschutz eines polnischen Fahrzeugs, das in Deutschland am Unfall beteiligt war, herauszufinden. Das Amtsgericht hat zu Gunsten des Klägers entschieden, dass für 56 Tage ein Nutzungsausfall erstattet werden muss. Das Amtsgericht hat sich auch darauf berufen, dass für den Fall eines fehlenden Haftpflichtversicherungsschutz des polnischen Fahrzeugs die Gefahr bestand, dass der Kläger seine Ansprüche möglicherweise mit zweifelhaften Erfolgsaussichten in Polen hätte durchsetzen müssen. <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">http://www.anwalt-strieder.de/</a> <a href="http://www.rechtsrat-verkehrsrecht.de/">http://www.rechtsrat-verkehrsrecht.de/</a><br />
(Christoph Strieder, Rechtsanwalt in Solingen/Leverkusen, Schwerpunkt Verkehrsrecht)Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-86014715137254589052010-08-25T12:34:00.000-07:002010-08-25T12:34:15.651-07:00Park-Piepser: teures blindes VertrauenDas Amtsgericht München ist zu der Entscheidung gekommen, dass ein blindes Verlassen auf einer Einparkhilfe, die versagt, so dass der Fahrer beim Rückwärtsfahren einen Schaden verursacht, eine grobe Fahrlässigkeit darstellt so dass die Kaskoversicherung des Fahrers für dessen eigenen Schaden nicht aufkommen muss (AG München, AZ 275 C 15658/07). <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">http://www.anwalt-strieder.de/</a> <a href="http://www.rechtsrat-verkehrsrecht.de/">http://www.rechtsrat-verkehrsrecht.de/</a>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-79077553858061909232010-06-08T09:45:00.000-07:002010-06-08T09:48:27.147-07:00Unfall ohne Kollision?<div style="text-align: left;">Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) gibt es eine verschuldensunabhängige Haftung eines Fahrzeughalters, wenn ein Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs passiert. Ob dies der Fall ist, wenn es überhaupt nicht zu einer Berührung zwischen den Pkw und dem anderen Unfallbeteiligten kommt, ist regelmäßig problematisch. Letztlich ist es nämlich häufig Geschmacksache, ob eine Unfallverursachung vorliegt, wenn der Geschädigte lediglich behauptet, der Pkw habe irgendwie seine Fahrweise beeinflusst. So hat in einem hierzu entschiedenen Fall ein Fahrradfahrer, der auf einer engen kurvigen Straße fuhr, behauptet, das entgegenkommende Fahrzeug sei mittig gefahren, er haben diesem ausweichen müssen und sei dabei in einen Graben gestürzt und verletzt worden. Der Pkw-Fahrer hingegen meinte der Fahrradfahrer sei völlig unabhängig von seiner Fahrweise auf den Grünstreifen gelangt und dort gestürzt. Ob dies ein Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs darstellt, ist tatsächlich zweifelhaft, weswegen das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Das OLG Schleswig hingegen hat der Klage unter Berufung auf ein BGH-Urteil stattgegeben. Es hat darauf hingewiesen, dass ein Unfall schon dann beim Betrieb geschehen ist, wenn das Verhalten des Verletzten in zurechenbarer Weise zumindest durch das Kfz mißveranlasst worden ist. Ausreichend ist, dass der Unfall auch durch die Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung des Pkw´s erfolgt ist. Entscheidend ist also, ob der Pkw in irgendeiner Weise den Unfall mitveranlasst hat, oder nicht. Im entschiedenen Fall meinte das Oberlandesgericht, der Fahrradfahrer habe sich durch die Fahrweise der Beklagten bedroht fühlen dürfen. Daher habe er ausweichen müssen. Der Unfall sei beim Betrieb des Kfz erfolgt. Hinzuweisen ist noch darauf, dass jedenfalls die bloße Anwesenheit eines Pkw´s am Unfallort nicht ausreicht, was neben dem gesunden Menschenverstand auch der BGH (BGH, NJW 2005, 2081) <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">http://www.anwalt-strieder.de/</a>; <a href="http://www.verkehrsrecht-x-anwalt.de/">http://www.verkehrsrecht-x-anwalt.de/</a> (Rechtsanwalt Strieder, Verkehsrecht, Leverkusen/Solingen).</div>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-37305408234005373852010-02-21T09:06:00.000-08:002010-02-21T09:06:25.318-08:00Geh doch woandershin! Das VW-Urteil des BGH (Emailanfrage: beratung@anwalt-strieder.de)Ein altbekanntes Spielchen zwischen Autounfallgeschädigten, Sachverständigen und Kfz-Haftpflichtversicherern sind Verweise auf die jeweils den eigenen Interessen günstigsten Rechnungssätze einer Reparaturwerkstatt. Praktisch bedeutsam wird dies, wenn der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern fiktiv nach Gutachten abrechnet. Der Sachverständige setzt zur Begutachtung der Kosten regelmäßig die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt an. Die Versicherer verweisen hingegen auf freie Werkstätten, weil diese günstiger sein sollen. Der BGH hat nun in einem "kommt-drauf-an" entschieden, dass beides richtig sein kann (BGH v. 10.10.2009). Der Verweis auf eine freie Werkstatt ist möglich, wenn diese den Qualitätsstandards einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies muss allerdings vom Versicherer nachgewiesen werden. Der Nachweis dürfte ein neuerliches Betätigungsfeld für Sachverständige bieten. Außerdem hat der BGH entschieden, dass nur die marktüblichen Preise solcher freien Werkstätten in Ansatz gebracht werden können.<br />
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Der BGH hat natürlich ein Schlupfloch gelassen. Relativ neue Fahrzeuge muss der Geschädigte nicht in einer freien Werkstatt reparieren lassen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann der Geschädigte nachweisen, dass er sein Fahrzeug regelmäßig in einer Fachwerkstatt hat warten lassen. Auch dann ist es für ihn nicht zumutbar, sich auf eine (günstigere) freie Werkstatt verweisen zu lassen. <br />
Das von Kollegen häufig gelobte Urteil bringt meines Erachtens wenig Klarheit und erschwert die tatsächliche Abwicklung eines Unfallschadens auf Gutachtenbasis. Die Haftpflicht versichern müssen nachweisen, dass freie Werkstätten technisch gleichwertig mit markengebundenen Werkstätten sind. Als wäre dies nicht problematisch genug, muss dann auch noch nachgewiesen werden, dass es sich bei den Preisen der freien Werkstatt um marktübliche Preise handelt. Rationalisierende Vereinbarungen mit freien Werkstätten dürften gerichtlich daher eher problematisch sein. Der Geschädigte hingegen muss die gesamte Lebensgeschichte eines älteren Kfz vor Gericht vortragen, um sein Interesse an einer markengebundenen Reparatur, gegebenenfalls den besonderen Garantien und der Schnelligkeit des Bezugs von Original-Ersatzteilen nachweisen. Neues Konfliktpotenzial um verhältnismäßig geringen Abweichungsbeträge mit der gefaht hoher Sachverständigenkosten führt allerdings sicherlich nicht dazu, das gerichtliche Verfahren effizient und dem etwaigen Schaden angemessen abgewickelt werden können. <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">http://www.anwalt-strieder.de/</a>; <a href="http://www.verkehrsrecht-x-anwalt.de/">http://www.verkehrsrecht-x-anwalt.de/</a>(Rechtsanwalt Strieder, Verkehsrecht, Leverkusen/Solingen). Beratungungsanfrage? Bítte <a href="mailto:beratung@anwalt-strieder.de">hier </a><- klicken.Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-54462424956347667232010-02-09T03:41:00.000-08:002010-02-09T03:42:57.811-08:00Und wieder die AutotürenBei Unfällen, die im Zusammenhang mit geöffneten Autotüren geschehen, kommt es häufig zu einer Schadensteilung. Im Blog habe ich bereits auf viele Variationen hingewiesen. Dass es hierbei auf jeden Einzelfall ankommt, hat in einem aktuellen Urteil gerade der BGH wieder bestätigt. Der BGH hat eine solche Kostenteilung wegen anteiligen Verschuldens nämlich auch in einem Fall gesehen, in welchem der Fahrer des stehenden Autos sich in den Frachtraum beugte, um einem Kleinkind beim Aussteigen aus dem Auto zu helfen. Der BGH (AZ VI ZR 30016/08) hielt dem Fahrer entgegen, dass auch in solchen Situationen eine Gefährdung anderer ausschließen ist und er sein Verhalten hierauf einrichten muss. Christoph Strieder, Rechtsanwalt, Kanzlei Solingen/Leverkusen, <a href="http://www.anwalt-strieder.de">www.anwalt-strieder.de</a>, <a href="http://www.verkehrsrecht-x-anwalt.de">www.verkehrsrecht-x-anwalt.de<br /></a>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-88522294719314114652010-01-29T09:35:00.000-08:002010-02-19T13:00:01.226-08:00Laufender TÜV beim Schrott-PKWWer ein Fahrzeug mit " laufendem TÜV" anpreist, und dieses noch dazu als fahrbereit darstellt, beschreibt das Fahrzeug als verkehrssicher. Da hilft auch kein Gewährleistungsausschluss, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, so der Verkehrsrechtler Rechtsanwalt Christoph Strieder mit Büros in Leverkusen und Solingen. Denn die Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, einen Gewährleistungsausschluss nur für solche Mängel des Fahrzeugs anzuerkennen, die nicht eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien betreffen. So hat dies auch das OLG Hamm entschieden, an das sich letztlich ein Autokäufer wandte, der ein "fahrbereites" Fahrzeug mit schweren Karosseriemängeln kaufte, das er im Verkehr überhaupt nicht einsetzen konnte (OLG Hamm, AZ 28 U 42/09.<a href="http://www.verkehrsrecht-x-rechtsanwalt.de/"> www.verkehrsrecht-x-anwalt.de</a> <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-44821418197851944602010-01-24T09:22:00.000-08:002010-02-03T08:13:48.270-08:00Entgangener Gewinn des Selbstständigen beim PersonenschadenGrundsätzlich ist bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden auch der entgangene Gewinn zu ersetzen, wenn der Verletzte Unternehmer ist. Dieser Schaden ist aber recht schwierig zu berechnen. Grundsätzlich reicht es aber aus, hierfür sog. Anknüpfungstatsachen zu benennen und über die Höhe des entgangenen Gewinns ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen zu lassen.<br /><br />Dies geht nach dem BGH nunmehr auch im Wege eines so genannten selbstständigen Beweisverfahrens (BGH vom 20.10.2009, V ZB 53/08). In einem solchen Verfahren geht es einzig darum, möglichst verbindlich für ein etwaiges Klageverfahren in einem Sachverständigengutachten klären zu lassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist und/oder wer diesen verursacht hat. Ein solches Verfahren ist häufig weniger zeitaufwändig als ein Klageverfahren. Rechtsanwalt Strieder, Verkehrsrecht, Büros in Leverkusen und Solingen, <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de<br /></a>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-80525913175780140022009-11-06T09:44:00.000-08:002009-11-06T09:45:16.711-08:00Tür-auf-Kollisionen, ParkplatzschädenDer Einparkende und der Fahrer des neben der Parklücke abgestellten Fahrzeugs sind grundsätzlich gefordert, sehr viel Rücksicht aufeinander zu nehmen, teilt der Verkehrsrechtler RA Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen mit. Wie im Verkehr üblich, gibt es hier viele Konstellationen. Das OLG Frankfurt hat eine typische entschieden (OLG Frankfurt vom 9.6 2009,3 EU 20011/08). Hierbei fuhr der Beklagte auf einem Parkplatz ein. Er beschädigte dabei die leicht geöffnete Tür des neben ihm parkenden Fahrzeugs. Unklar war, ob die Tür bereits beim Einfahren offenstand oder "unvermittelt" während des Einparkvorgangs geöffnet wurde". Für den Fahrer des parkenden Fahrzeug galt § 14 StVO, Rücksichtnahme beim aussteigen, so RA Strieder. Für den einparkenden Fahrer berief sich das OLG auf § 1 StVO, wobei auch im ruhenden Verkehr beim einparkenden Fahrer die gleichen Sorgfaltsanforderungen bestehen, wie für dden Fahrer des abgestellten Fahrzeugs beim Aussteigen. Das Urteil wird letztlich geprägt vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr.<br /><br /><a href="http://www.anwalt-strieder.de">www.anwalt-strieder.de</a> (Rechtsanwalt Verkehrsrecht Solingen Leverkusen). <a href="http://www.telefonrechtsrat.de">www.telefonrechtsrat.de</a>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-59992555469549005442009-10-31T03:30:00.000-07:002009-11-06T09:48:07.886-08:00Fahrbereit und TÜV-geprüfter AutoschrottWer ein Fahrzeug mit den Worten fahrbereit verkauft, und einen Hinweis auf den laufenden TÜV gibt, steht dafür ein, dass das verkaufte Fahrzeug auch verkehrssicher ist. Ein Gewährleistungsausschluss hilft dem Verkäufer dann auch nicht weiter (OLG Hamm, AZ 28 U 42/09). Das Oberlandesgericht sprach dem Käufer Gewährleistungsrechte zu, da der Gewährleistungsausschluss durch die eindeutige Beschreibung der Verkehrssicherheit nicht auf diese Eigenschaft beziehen konnte.<div>www.anwalt-strieder.de (Solingen/Levrkusen, berät und vertritt bundesweit) www.telefonrechtsrat.de Sofort-Beratung am Telefon</div>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-32615225600675604332009-10-24T03:55:00.000-07:002009-10-24T04:06:16.793-07:00Betrunken mitgefahren ist gefährlichFröhlich angetrunken Auto zu fahren ist sicherlich nicht der Weisheit letzter Schluss, bzw. bei einem tödliche Unfall vielleicht gerade doch. Auch der angetrunkene Beifahrer, der sich in einer Art benebeltem Urvertrauen neben dem angetrunkenen Fahrer begibt, kann alkoholbedingt rechtliche Probleme bekommen. In einem Fall, dern das OLG Karlsuhe zu entscheiden hatte, war es (natürlich) zu einem Unfall gekommen, und die "Beifahrerschnapsnase" wollte von der "Fahrerschnapsnase" Schaadensersatz wegen einer Körperverletzung. Er meinte, sein Fahrer hätte sich darum kümmern müssen, dass er, der Beifahrer sich anschnallt, was er wohl aufgrund haptischer Störungen nicht mehr selbst konnte. Das OLG gab ihm sogar Recht, meinte aber, eine Mitschuld von 2/3 könne nicht übersehen werden (OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 192/08). Schließlich hätte er sich weniger angeschickert um sein eigene Anschnallen kümmern können. Manche Gerichte hätten die Klage sicher auch vollständig abgewiesen. Der Beifahrer wusste schließlich, dass es um den Fahrer und dessen Einsichtsfähigkeit nicht besser bestellt war, als um ihn selbst.<div><a href="http://www.anwalt-strieder.de">www.anwalt-strieder.de</a> verkehrsrecht Solingen/Leverkusen, Vertretung und Beratung bundesweit. <a href="http://www.telefonrechtsrat.de">www.telefonrechtsrat.de</a> </div>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-35536355376260160552009-10-22T10:58:00.000-07:002009-10-22T11:08:24.412-07:00Grob fahrlässig schon bei 0,7? Der "Verlust" des VersicherungsschutzesWer mit 0,7% Blutalkohol in einem wenig übersichtlicher, bevorrechtigte Straße einfährt, führt einen Unfall, der hierbei entsteht, grobfahrlässig herbei, meint das OLG Saarbrücken. Eine solche Blutalkoholkonzentration liegt zwar unter dem Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit, dies heißt aber nicht, dass eine grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegt. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit spricht allerdings ein sog. Anscheinsbeweis für eine grobe Fahrlässigkeit. Darunter muss die Versicherung dieselbe nachweisen. Dies tut sie gerne, und konnte dies auch im vorliegenden Fall, den das OLG Saarbrücken entschieden hat (OLG Saarbrücken vom 28.1.2009, AZ: 5 U 698/05-102). Die Versicherung konnte hier nämlich alkoholbedingter Ausfallerscheinungen nachweisen. Dies hat zur Folge, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung einen Erstattungsanspruch in Höhe von 5.000 € gegenüber dem Autofahrer hatte und die Vollkaskoversicherung überhaupt nicht einstandspflichtig war. Nach der Neuregelung im VVG kommt zwar grundsätzlich bei einer groben Fahrlässigkeit, durch die der Unfall herbeigeführt wird, nur eine Quotelung der Haftung in Betracht, viele Juristen meinen aber, dass diese Quote bei einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Unfallverursachers zu 100% zulasten des Unfallverursachers geht. (Strieder, Rechtsanwälte in Solingen und Leverkusen, Beratung undVertretung auch bundesweit)<br /><a href="http://www.anwalt-strieder.de">www.anwalt-strieder.de</a> <a href="http://www.telefonrechtsrat.de">www.telefonrechtsrat.de</a>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-55094669513696707452009-10-22T10:54:00.000-07:002009-10-22T10:57:32.994-07:00Gebrauchtwagen: lange Standzeit muss kein Mangel sein (BGH vom 10.3.2009, AZ: VIII ZR 34/08)Standzeiten von Fahrzeugen sind immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Lange Standzeiten werden vom Käufer häufig als Mangel empfunden. Beim Neufahrzeugen lässt sich dies auch o.W. nachvollziehen, da einer gewissen Standzeit sicherlich sehr fraglich ist, ob ein Fahrzeug noch als neu angesehen werden kann. Bei Gebrauchtwagen hat jedenfalls der BGH entschieden, dass es dem Käufer eines Gebrauchtwagens i.d.R. nicht auf den Zeitablauf sondern einzig darauf ankommt, unter welchen Bedingungen das Fahrzeug abgestellt war. hat das Fahrzeug kein Mangel, der auf die Standzeit zurückzuführen ist, kann allein in der Dauer der Standzeit noch kein Mangel gesehen werden. Das Fahrzeug kann sogar besser seien, als gleich alte Fahrzeuge ohne Standzeit. Wie immer gilt: entscheidend ist der Einzelfall (Strieder, Rechtsanwälte, Solingen Leverkusen).<br /><a href="http://www.anwalt-strieder.de">www.anwalt-strieder.de</a>; <a href="http://www.telefonrechtsrat.de">www.telefonrechtsrat.de</a> <a href="http://www.recht-im-www.de">www.recht-im-www.de</a>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com1tag:blogger.com,1999:blog-8761524389355144409.post-83619693120100549082009-07-27T03:54:00.000-07:002009-07-27T03:56:46.850-07:00Das war schon immer so: Freispruch bei fehlerhafter Blutentnahme<div>Zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt dient häufig der Nachweis des Blutalkohols nach einer Blutentnahme. Grundsätzlich muss diesen Eingriff allerdings ein Richter anordnen (§81a) II StPO). Bei Gefahr im Verzug gehts auch ohne eine solche Anordnung. Ansonsten ist die Blutentnahme allerdings fehlerhaft geschehen, so dass ein Beweisverwertungsverbot vor Gericht besteht. In dem Falle ist eine Trunkenheitsfahrt hat nicht nachweisbar.</div><div>In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall sind die Polizisten, die die Blutentnahme wegen Gefahr im Verzug angeordnet hatten, vor Gericht als Zeugen gehört worden. Vor den Richtern des Oberlandesgerichts sagten sie aus, dass sie niemals einen Richter fragen, wenn sie eine Blutentnahme anordnen. Sie begründeten dies damit, dass sie dies schon immer so gemacht haben. Sie würden daher nicht einmal versuchen, einen Richter vor der Blutentnahme zu erreichen, um die Anordnung der Blutentnahme durch einen Richter herbeizuführen. Dies reichte den Richtern des OLG. Es ist nachvollziehbar, dass die Richter in eben dieser Eigenschaft das Verhalten der Polizisten für willkürlich erachteten und ihnen eine bewusste Missachtung der Strafprozessordnung attestierten. Eine solche systematische Nichtbeachtung des Rechts führt zu einem Verwertungsverbot der Blutprobe, beziehungsweise des Ergebnisses der Blutprobe. </div><div><a href="http://www.anwalt-strieder.de">www.anwalt-strieder.de</a> <a href="http://www.telefonrechtsrat.de">www.telefonrechtsrat.de</a></div><div><br /></div>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0