Jeder sollte es ja mittlerweile mitbekommen haben: es ist nicht recht zulässig,
während der Fahrt mit dem Handy zu telefonieren oder es anderweitig zur
Kommunikation zu nutzen. Bislang war es unklar, ob dies
auch für den Fahrlehrer gilt, der während einer Ausbildungsfahrt mit dem Handy
telefoniert. Immerhin ist dieser ja in irgendeiner Weise doch in den Prozess eingebunden, anders, als dies bei sonstigen Beifahrern der Fall ist (ob gleiches auch hierbei mehr oder weniger aktive Beifahrer geben soll). Der BGH hat jedenfalls zum Fahrlehrer entschieden,
dass ein Fahrlehrer, der in der konkreten Situation nicht in die
Ausbildungsfahrt eingreift, kein Kraftfahrzeug im Sinne der Grundsätze
gemäß §§ 315c, 316 StGB führt. Ein
Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO liegt daher nicht vor.Das OLG Düsseldorf hatte in einem
vorigen Urteil weiter konkretisiert, dass der Fahrlehrer während der
Ausbildungsfahrt ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy telefonieren darf,
wenn der Fahrschüler schon geübt ist. Aufgrund der soliden Fähigkeiten des
Fahrschülers führt der Fahrlehrer das Auto nicht im eigentlichen Sinne. Dies
wäre nur der Fall, wenn der Fahrlehrer das Fahrzeug aktiv in Bewegung setzt
oder während der Fortbewegung lenkt. Bloße Fahranweisungen reichen für ein
„Führen“ nicht aus:
BGH, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 4 StR 92/14
(RA Christoph Strieder, Solingen/Leverkusen, Ressort: Verkehrsrecht)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2013, Az. IV-1 RBs 80/13
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