Bei einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte u.a. die Netto-Reparaturkosten nach dem Schadensgutachten abrechnen. Ob er dann auch die (tatsächlich nicht entstandenen) Abschleppkosten, UPE-Aufschläge und Kosten einer markengebundenen Werkstatt verlangen kann, wird uneinheitlich beurteilt. Nach dem AG Rosenheim (v. 29.01.2009 - Geschäftszeichen: 9 C 1377/08) jedenfalls kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Reparaturwerkstatt auch dann ersetzt verlangen, wenn er seinen Schaden auf Gutachterbasis abrechnet. Auch UPE-Aufschläge auf Ersatzteile sowie Verbringungskosten sind ersatzfähig, wenn eine Abrechnung auf Gutachterbasis vorgenommen wird. Der Geschädigte kann die zur Reparatur erforderlichen Kosten verlangen, wobei es ihm frei stünde, auch eine Fachwerstatt zu beauftragen. UPE Aufschläge uind Verbringungskosten können jedenfalls dann verlangt werden, wenn dies "regional üblich" ist. Außerdem hat das Gericht einen pauschalen Unkostenanspruch in Höhe von 30 € für gerechtfertigt gehalten. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de
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Mittwoch, 18. März 2009
Schadensabrechnung nach Gutachten: Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Kosten markengebundener Werkstatt
Eingestellt von
Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.de
um
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