Alles zum Verkehrsrecht,Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld, Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verkehrsunfall usf. von Rechtsanwalt Christoph Strieder, Solingen, Leverkusen, auch bundesweit tätig.
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Mittwoch, 5. Oktober 2011
Keine Strafbarkeit beim Einkaufswagen-Unfall (LG Düsseldorf)
Das Landgericht Düsseldorf hat zu einer rechtlich streitigen Frage eine erfreulich klare Entscheidung getroffen. In einem strafrechtlichen Verfahren war darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht hatte (§ 142 StGB). Dem Angeklagten war auf einem Parkplatz der Einkaufswagen entglitten und gegen ein parkendes Fahrzeug gestoßen. Dieses ist hierbei erheblich beschädigt worden. Es entstand ein Schaden von über 1400 EUR. Der Angeklagte hatte den Unfall bemerkt, den Einkaufswagen aber lediglich zurückgestellt und weder den Geschädigten noch die Polizei über den Unfall informiert. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen "Unfallflucht" verurteilt. Das Landgericht hat dieses Urteil aufgehoben und entschieden, dass bei fehlender Beteiligung eines Fahrzeugs auf Seiten des Angeklagten eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht in Betracht kommt. Ein Einkaufswagen stellt kein Fahrzeug dar, so dass ein Unfall im Straßenverkehr nicht vorliegt. Damit scheidet auch eine Strafbarkeit nach § 142 StGB aus (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2011 - 29 Ns 3/11). So erfreulich klar und juristisch nachvollziehbar die Entscheidung ist, so deutlich muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass viele, wenn nicht sogar die meisten Gerichte in Deutschland diesen Moment noch anders sehen und von einer grundsätzlichen Strafbarkeit des Parkplatzunfalls durch einen Einkaufswagen ausgehen. Eine Zivlrechtliche Haftung bleibt hiervon unberührt, so der Verkehrsrechtsanwalt Christoph Strieder (Solingen und Leverkusen, www.verkehrsrecht-x-anwalt.de) www.rechtsrat-verkehrsrecht.de; www.anwalt-strieder.de
Freitag, 6. November 2009
Tür-auf-Kollisionen, Parkplatzschäden
Der Einparkende und der Fahrer des neben der Parklücke abgestellten Fahrzeugs sind grundsätzlich gefordert, sehr viel Rücksicht aufeinander zu nehmen, teilt der Verkehrsrechtler RA Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen mit. Wie im Verkehr üblich, gibt es hier viele Konstellationen. Das OLG Frankfurt hat eine typische entschieden (OLG Frankfurt vom 9.6 2009,3 EU 20011/08). Hierbei fuhr der Beklagte auf einem Parkplatz ein. Er beschädigte dabei die leicht geöffnete Tür des neben ihm parkenden Fahrzeugs. Unklar war, ob die Tür bereits beim Einfahren offenstand oder "unvermittelt" während des Einparkvorgangs geöffnet wurde". Für den Fahrer des parkenden Fahrzeug galt § 14 StVO, Rücksichtnahme beim aussteigen, so RA Strieder. Für den einparkenden Fahrer berief sich das OLG auf § 1 StVO, wobei auch im ruhenden Verkehr beim einparkenden Fahrer die gleichen Sorgfaltsanforderungen bestehen, wie für dden Fahrer des abgestellten Fahrzeugs beim Aussteigen. Das Urteil wird letztlich geprägt vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr.
www.anwalt-strieder.de (Rechtsanwalt Verkehrsrecht Solingen Leverkusen). www.telefonrechtsrat.de
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