Wer unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Fahrzeug führt muss mit einem Bußgeld von 500 Euro, vier Punkten in Flensburg und einen Monat Fahrverbot rechnen (Bußgeldkatalog Stand 2009 z.Zt. des Posts). Die Behörde kann auch Fahreignung anzweifeln. Bei gelegentlichem Konsum wird nicht zwingend die Fahrerlaubnis entzogen, wenn gleichzeitig keine weiteren Rauschmittel genommen wurden und unter Einfluss des Cannabis aufs Autofahren verzichtet wird. Zum Nachweis kann die Behörde eine MPU fordern. Bei regelmäßigem Konsum kann die Behörde aber davon ausgehen, dass auch unter Drogeneinfluss ein KFZ geführt wird. Dann kann die Behörde den Führerschein auch ohne vorherige MPU oder ärztliche Gutachen entziehen. Bei regelmäßigem Konsum von solchen Rauschmitteln fehlt nach dem BverwG generell die die Fahreignung. Die Fahrerlaubnis kann nach einer MPU nach Ablauf eines Jahres neu erteilt werden. In entschiedenen Fall hatte der Kläger bei einer Verkehrskontrolle wohl mit einem gewissen Stolz versucht, die Beamten davon zu überzeigen, dass er mehr "kiffen" kann, als andere. Glücklicherweise, denn auch die Verfechter freien Drogenkonsums wollen kaum von berauschten Fahrern "über den Haufen gefahren" werden. Glaube ich. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de
Alles zum Verkehrsrecht,Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld, Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verkehrsunfall usf. von Rechtsanwalt Christoph Strieder, Solingen, Leverkusen, auch bundesweit tätig.
Montag, 23. März 2009
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