Wer bei der Haushaltsführung lediglich etwas langsamer zu Werke gehen kann, weil er durch einen Verkehrsunfall psychisch belastet ist, kann keinen Haushaltsführungsschadens geltend machen. Die Hausarbeiten können in einem solchen Fall wie bisher ausgeführt werden. Es liegt nur eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (OLG Saarbrücken v 21.10.2008, Az. 4 U 454/07). Anders ist dies dann, wenn die psychische Beeinträchtigung auch zu einer körperlichen Beeinträchtigung führt und der Geschädigte nicht mehr alle Arbeiten im Haushalt durchführen kann.
Der Haushaltsführungsschadens ist eine oft übersehene Schadensposition. Der Geschädigte, der aufgrund des Schadens Haushaltsarbeiten nicht mehr durchführen kann, kann die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft verlangen. Im Einzelnen ist aber vieles umstritten. Dies betrifft sowohl die Frage, ob ein Haushaltsführungsschaden entstanden ist und wie dieser im Prozess nachzuweisen ist. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de
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