Da es dem
Kläger nach dem Totalschaden seines Fahrzeugs nicht mehr möglich war
weiterzufahren, sei der Kraftstoff für ihn nutzlos gewesen und stelle daher
eine Schadenposition dar. Hätte der Unfall nicht stattgefunden, wäre der
Kraftstoff vom Kläger verbraucht worden. Der Kraftstoffrest ist gemäß § 287 ZPO
zu schätzen und mit 1,40 € pro Liter anzusetzen. www.anwalt-strieder.de www.rechtsanwalt-solingen.de Verkehrsrecht Anwalt Solingen Leverkusen
Alles zum Verkehrsrecht,Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld, Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verkehrsunfall usf. von Rechtsanwalt Christoph Strieder, Solingen, Leverkusen, auch bundesweit tätig.
Donnerstag, 31. Juli 2014
Kraftstoffschaden: restlicher Treibstoff bei Totalschaden ersatzfähig
Das AG
Solingen (AG Solingen, Urteil vom 18.06.2013, Az. 12 C 638/12) hat entschieden, dass nach einem Verkehrsunfall bei einem Totalschaden
der restliche Kraftstoff einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Im konkreten
Fall begehrte der Kläger den Ersatz des im Tank befindlichen Kraftstoffes. Das AG Solingen gab ihm Recht. Sein Anspruch
ergäbe sich aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG.
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