Eine Ersatzfähigkeit von Heilpraktikerbehandlungskosten können bei einem Unfallgeschädigten dann zu erstatten sein, wenn sie medizinisch angezeigt sind. Dies sind sie, wenn sie den unfallbedingten Krankheitszustand verbessern können. Darauf, ob sie in einem Leistungskatalog in einer gesetzlichen Krankenkasse enthalten sind, kommt es nach Auffassung des Landgerichts München, Urteil vom 7.3.2011, Az: 5 O 1837/09 nicht an. In der Sache geht es hierbei um die Ersatzfähigkeit von medizinischen Außenseitermethoden, die keine allgemeine, medizinische Anerkenntnis genießen, so der Rechtsanwalt und Verkehrsrechtler Christoph Strieder mit Rechtsanwaltsbüros in Solingen und Leverkusen. Für die Erforderlichkeit der Durchführung solcher Behandlungen kann übrigens in einem gerichtlichen Verfahren der Beweis durch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Ausreichend ist die Möglichkeit, dass sich durch die Behandlungen der Gesundheitszustand verbessern kann.
Nebenher hat das Landgericht München entschieden, das auch die Kosten der Einholung einer Deckungszusage vom Unfallschädiger zu erstatten sind. Zu erstatten sind alle durch das Unfallereignis verursachten Aufwendungen, soweit sie zweckmäßig und angemessen sind. Hierzu gehört auch die Einholung einer Deckungszusage der Rechtschutzversicherung zur Vorbereitung der Klage. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Erfolgsaussichten der Klage durch Fertigung eines Klageentwurfs dargestellt werden mussten. www.rechtsrat-verkehrsrecht.de
Donnerstag, 12. Januar 2012
Mittwoch, 5. Oktober 2011
Keine Strafbarkeit beim Einkaufswagen-Unfall (LG Düsseldorf)
Das Landgericht Düsseldorf hat zu einer rechtlich streitigen Frage eine erfreulich klare Entscheidung getroffen. In einem strafrechtlichen Verfahren war darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht hatte (§ 142 StGB). Dem Angeklagten war auf einem Parkplatz der Einkaufswagen entglitten und gegen ein parkendes Fahrzeug gestoßen. Dieses ist hierbei erheblich beschädigt worden. Es entstand ein Schaden von über 1400 EUR. Der Angeklagte hatte den Unfall bemerkt, den Einkaufswagen aber lediglich zurückgestellt und weder den Geschädigten noch die Polizei über den Unfall informiert. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen "Unfallflucht" verurteilt. Das Landgericht hat dieses Urteil aufgehoben und entschieden, dass bei fehlender Beteiligung eines Fahrzeugs auf Seiten des Angeklagten eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht in Betracht kommt. Ein Einkaufswagen stellt kein Fahrzeug dar, so dass ein Unfall im Straßenverkehr nicht vorliegt. Damit scheidet auch eine Strafbarkeit nach § 142 StGB aus (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2011 - 29 Ns 3/11). So erfreulich klar und juristisch nachvollziehbar die Entscheidung ist, so deutlich muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass viele, wenn nicht sogar die meisten Gerichte in Deutschland diesen Moment noch anders sehen und von einer grundsätzlichen Strafbarkeit des Parkplatzunfalls durch einen Einkaufswagen ausgehen. Eine Zivlrechtliche Haftung bleibt hiervon unberührt, so der Verkehrsrechtsanwalt Christoph Strieder (Solingen und Leverkusen, www.verkehrsrecht-x-anwalt.de) www.rechtsrat-verkehrsrecht.de; www.anwalt-strieder.de
Freitag, 1. April 2011
EU-Fahrerlaubnis trotz fehlender MPU in Deutschland anzuerkennen?
In diese Richtung geht eine Entscheidung des EuGH vom 02.12.2010, AZ : C-334/09. Es gilt der Grundsatz, dass die EU-Führerscheine ohne Formalitäten und ohne Ermessensentscheidungen innerstaatlich anzuerkennen sind. Zwar sind auch die innerstaatlichen Vorschriften zu Sicherheit im Straßenverkehr des Landes, in dem der EU-Führerschein anerkannt werden soll, beachtlich. Hierfür ist aber lediglich auf ein Verhalten nach Erlangung des EU-Führerscheins abzustellen. Im entschiedenen Falle war dem in Kläger in Deutschland die Erteilung eines Führerscheins versagt worden, da er ohne Fahrerlaubnis und mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,94 Prozent ein Fahrzeug geführt hatte, so der Verkehrsrechts-Anwalt Christoph Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen (www.anwalt-strieder.de). Die vorgelegte MPU-Bescheinigung enthielt eine negative Prognose wegen der Alkoholfahrt des Klägers. Daraufhin hat der Kläger es vorgezogen, einen polnischen Führerschein zu beantragen, den auch erhalten hat und die Anerkennung in Deutschland beantragt , die die Behörde zurückgewiesen hat. Der EuGH hat dem Kläger sogar Recht gegeben. Der EuGH betont, dass die Fahreignung bereits durch die polnische Behörde festgestellt worden ist. Zwar sei auch ein MPU-Gutachten beachtlich, dies allerdings nur dann, wenn es nach der Erteilung des EU Führerscheins erstellt worden ist. Umstände, die vor dieser Erteilung liegen, sind unbeachtlich. Sie stellen keine neue Tatsache dar, die der Anerkennung eines EU-Führerscheins in einem anderen EU-Staat entgegensteht. Diese Entscheidung bezieht sich allerdings nur auf eine bestimmte EU-Richtlinie. Die EU-Führerscheinrichtlinie ist allerdings zwischenzeitlich geändert worden , so dass eine abschließende Entscheidung ihren nicht gesehen werden kann. www. Rechtsrat-Verkehrsrecht.de; www.Verkehrsrecht-x-Anwalt.de
Samstag, 20. November 2010
Nutzungsausfallentschädigung bei unklarem Versicherungsschutz
Schadensersatz für die unfallbedingten Ausfallzeiten des beschädigten Fahrzeugs unterliegen grundsätzlich der Schadensminderungspflicht dessen, der den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens verlangt. Notfalls muss der Geschädigte Minute Reparatur durchführen oder ein Kredit zur Durchführung einer Reparatur aufnehmen. Problematisch ist das natürlich dann, wenn der Geschädigte überhaupt nicht weiß, ob sein Schaden erstattet wird. In einem vom Amtsgericht Wolfsburg (AG Wolfsburg vom 15.8.2007, AZ zehn C 111/07) entschiedenen Fall benötigte der Kläger 56 Tage, um den Versicherungsschutz eines polnischen Fahrzeugs, das in Deutschland am Unfall beteiligt war, herauszufinden. Das Amtsgericht hat zu Gunsten des Klägers entschieden, dass für 56 Tage ein Nutzungsausfall erstattet werden muss. Das Amtsgericht hat sich auch darauf berufen, dass für den Fall eines fehlenden Haftpflichtversicherungsschutz des polnischen Fahrzeugs die Gefahr bestand, dass der Kläger seine Ansprüche möglicherweise mit zweifelhaften Erfolgsaussichten in Polen hätte durchsetzen müssen. http://www.anwalt-strieder.de/ http://www.rechtsrat-verkehrsrecht.de/
(Christoph Strieder, Rechtsanwalt in Solingen/Leverkusen, Schwerpunkt Verkehrsrecht)
(Christoph Strieder, Rechtsanwalt in Solingen/Leverkusen, Schwerpunkt Verkehrsrecht)
Mittwoch, 25. August 2010
Park-Piepser: teures blindes Vertrauen
Das Amtsgericht München ist zu der Entscheidung gekommen, dass ein blindes Verlassen auf einer Einparkhilfe, die versagt, so dass der Fahrer beim Rückwärtsfahren einen Schaden verursacht, eine grobe Fahrlässigkeit darstellt so dass die Kaskoversicherung des Fahrers für dessen eigenen Schaden nicht aufkommen muss (AG München, AZ 275 C 15658/07). http://www.anwalt-strieder.de/ http://www.rechtsrat-verkehrsrecht.de/
Dienstag, 8. Juni 2010
Unfall ohne Kollision?
Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) gibt es eine verschuldensunabhängige Haftung eines Fahrzeughalters, wenn ein Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs passiert. Ob dies der Fall ist, wenn es überhaupt nicht zu einer Berührung zwischen den Pkw und dem anderen Unfallbeteiligten kommt, ist regelmäßig problematisch. Letztlich ist es nämlich häufig Geschmacksache, ob eine Unfallverursachung vorliegt, wenn der Geschädigte lediglich behauptet, der Pkw habe irgendwie seine Fahrweise beeinflusst. So hat in einem hierzu entschiedenen Fall ein Fahrradfahrer, der auf einer engen kurvigen Straße fuhr, behauptet, das entgegenkommende Fahrzeug sei mittig gefahren, er haben diesem ausweichen müssen und sei dabei in einen Graben gestürzt und verletzt worden. Der Pkw-Fahrer hingegen meinte der Fahrradfahrer sei völlig unabhängig von seiner Fahrweise auf den Grünstreifen gelangt und dort gestürzt. Ob dies ein Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs darstellt, ist tatsächlich zweifelhaft, weswegen das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Das OLG Schleswig hingegen hat der Klage unter Berufung auf ein BGH-Urteil stattgegeben. Es hat darauf hingewiesen, dass ein Unfall schon dann beim Betrieb geschehen ist, wenn das Verhalten des Verletzten in zurechenbarer Weise zumindest durch das Kfz mißveranlasst worden ist. Ausreichend ist, dass der Unfall auch durch die Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung des Pkw´s erfolgt ist. Entscheidend ist also, ob der Pkw in irgendeiner Weise den Unfall mitveranlasst hat, oder nicht. Im entschiedenen Fall meinte das Oberlandesgericht, der Fahrradfahrer habe sich durch die Fahrweise der Beklagten bedroht fühlen dürfen. Daher habe er ausweichen müssen. Der Unfall sei beim Betrieb des Kfz erfolgt. Hinzuweisen ist noch darauf, dass jedenfalls die bloße Anwesenheit eines Pkw´s am Unfallort nicht ausreicht, was neben dem gesunden Menschenverstand auch der BGH (BGH, NJW 2005, 2081) http://www.anwalt-strieder.de/; http://www.verkehrsrecht-x-anwalt.de/ (Rechtsanwalt Strieder, Verkehsrecht, Leverkusen/Solingen).
Sonntag, 21. Februar 2010
Geh doch woandershin! Das VW-Urteil des BGH (Emailanfrage: beratung@anwalt-strieder.de)
Ein altbekanntes Spielchen zwischen Autounfallgeschädigten, Sachverständigen und Kfz-Haftpflichtversicherern sind Verweise auf die jeweils den eigenen Interessen günstigsten Rechnungssätze einer Reparaturwerkstatt. Praktisch bedeutsam wird dies, wenn der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern fiktiv nach Gutachten abrechnet. Der Sachverständige setzt zur Begutachtung der Kosten regelmäßig die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt an. Die Versicherer verweisen hingegen auf freie Werkstätten, weil diese günstiger sein sollen. Der BGH hat nun in einem "kommt-drauf-an" entschieden, dass beides richtig sein kann (BGH v. 10.10.2009). Der Verweis auf eine freie Werkstatt ist möglich, wenn diese den Qualitätsstandards einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies muss allerdings vom Versicherer nachgewiesen werden. Der Nachweis dürfte ein neuerliches Betätigungsfeld für Sachverständige bieten. Außerdem hat der BGH entschieden, dass nur die marktüblichen Preise solcher freien Werkstätten in Ansatz gebracht werden können.
Der BGH hat natürlich ein Schlupfloch gelassen. Relativ neue Fahrzeuge muss der Geschädigte nicht in einer freien Werkstatt reparieren lassen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann der Geschädigte nachweisen, dass er sein Fahrzeug regelmäßig in einer Fachwerkstatt hat warten lassen. Auch dann ist es für ihn nicht zumutbar, sich auf eine (günstigere) freie Werkstatt verweisen zu lassen.
Das von Kollegen häufig gelobte Urteil bringt meines Erachtens wenig Klarheit und erschwert die tatsächliche Abwicklung eines Unfallschadens auf Gutachtenbasis. Die Haftpflicht versichern müssen nachweisen, dass freie Werkstätten technisch gleichwertig mit markengebundenen Werkstätten sind. Als wäre dies nicht problematisch genug, muss dann auch noch nachgewiesen werden, dass es sich bei den Preisen der freien Werkstatt um marktübliche Preise handelt. Rationalisierende Vereinbarungen mit freien Werkstätten dürften gerichtlich daher eher problematisch sein. Der Geschädigte hingegen muss die gesamte Lebensgeschichte eines älteren Kfz vor Gericht vortragen, um sein Interesse an einer markengebundenen Reparatur, gegebenenfalls den besonderen Garantien und der Schnelligkeit des Bezugs von Original-Ersatzteilen nachweisen. Neues Konfliktpotenzial um verhältnismäßig geringen Abweichungsbeträge mit der gefaht hoher Sachverständigenkosten führt allerdings sicherlich nicht dazu, das gerichtliche Verfahren effizient und dem etwaigen Schaden angemessen abgewickelt werden können. http://www.anwalt-strieder.de/; http://www.verkehrsrecht-x-anwalt.de/(Rechtsanwalt Strieder, Verkehsrecht, Leverkusen/Solingen). Beratungungsanfrage? Bítte hier <- klicken.
Der BGH hat natürlich ein Schlupfloch gelassen. Relativ neue Fahrzeuge muss der Geschädigte nicht in einer freien Werkstatt reparieren lassen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann der Geschädigte nachweisen, dass er sein Fahrzeug regelmäßig in einer Fachwerkstatt hat warten lassen. Auch dann ist es für ihn nicht zumutbar, sich auf eine (günstigere) freie Werkstatt verweisen zu lassen.
Das von Kollegen häufig gelobte Urteil bringt meines Erachtens wenig Klarheit und erschwert die tatsächliche Abwicklung eines Unfallschadens auf Gutachtenbasis. Die Haftpflicht versichern müssen nachweisen, dass freie Werkstätten technisch gleichwertig mit markengebundenen Werkstätten sind. Als wäre dies nicht problematisch genug, muss dann auch noch nachgewiesen werden, dass es sich bei den Preisen der freien Werkstatt um marktübliche Preise handelt. Rationalisierende Vereinbarungen mit freien Werkstätten dürften gerichtlich daher eher problematisch sein. Der Geschädigte hingegen muss die gesamte Lebensgeschichte eines älteren Kfz vor Gericht vortragen, um sein Interesse an einer markengebundenen Reparatur, gegebenenfalls den besonderen Garantien und der Schnelligkeit des Bezugs von Original-Ersatzteilen nachweisen. Neues Konfliktpotenzial um verhältnismäßig geringen Abweichungsbeträge mit der gefaht hoher Sachverständigenkosten führt allerdings sicherlich nicht dazu, das gerichtliche Verfahren effizient und dem etwaigen Schaden angemessen abgewickelt werden können. http://www.anwalt-strieder.de/; http://www.verkehrsrecht-x-anwalt.de/(Rechtsanwalt Strieder, Verkehsrecht, Leverkusen/Solingen). Beratungungsanfrage? Bítte hier <- klicken.
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