Freitag, 14. November 2014

Telefonieren bei Start/Stopp Funktion

Dass die Benutzung eines Mobiltelefons, sogar die bloße Berührung desselben während einer PKW-Fahrt, eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann, ist mittlerweile verbreitet bekannt. Dies ist in § 23 (1a) StVO geregelt. Das Ganze gilt aber nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist (§ 23 (1a) S. 2 StVO. Ob diese Einschränkung aber auch dann anzuwenden ist, wenn das Fahrzeug durch eine Start/Stopp-Funktion des Motors beim Stand der Motor automatisch abschaltet, und er beim Anfahren wieder anspringt, war bisher ungeklärt. Das OLG Hamm (Beschluss vom 9.9.2014, AZ: 1 RBs 1/14) hat hierüber zu entscheiden. Das OLG Hamm hat ausgeführt, dass in § 23 (1a) StVO eine Einschränkung dahingehend, dass die Benutzung eines Mobiltelefons bei einem automatisch durch ein Start/Stopp System ausgeschalteten Motor untersagt ist, dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Aus dem gesetzlichen Wortlaut ergibt sich nicht, dass ein Ausschalten des Motors immer nur dann anzunehmen ist, wenn das Wiedereinschalten durch die manuelle Zündvorrichtung erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck dieser StVO-Vorschrift. Diese soll nur klarstellen, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die eigentliche Fahraufgaben zur Verfügung stehen (Christoph Strieder, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht in Solingen/Leverkusen).
www.rechtsrat-verkehsrecht.de www.anwalt-strieder.de

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