Donnerstag, 22. Oktober 2009

Grob fahrlässig schon bei 0,7? Der "Verlust" des Versicherungsschutzes

Wer mit 0,7% Blutalkohol in einem wenig übersichtlicher, bevorrechtigte Straße einfährt, führt einen Unfall, der hierbei entsteht, grobfahrlässig herbei, meint das OLG Saarbrücken. Eine solche Blutalkoholkonzentration liegt zwar unter dem Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit, dies heißt aber nicht, dass eine grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegt. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit spricht allerdings ein sog. Anscheinsbeweis für eine grobe Fahrlässigkeit. Darunter muss die Versicherung dieselbe nachweisen. Dies tut sie gerne, und konnte dies auch im vorliegenden Fall, den das OLG Saarbrücken entschieden hat (OLG Saarbrücken vom 28.1.2009, AZ: 5 U 698/05-102). Die Versicherung konnte hier nämlich alkoholbedingter Ausfallerscheinungen nachweisen. Dies hat zur Folge, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung einen Erstattungsanspruch in Höhe von 5.000 € gegenüber dem Autofahrer hatte und die Vollkaskoversicherung überhaupt nicht einstandspflichtig war. Nach der Neuregelung im VVG kommt zwar grundsätzlich bei einer groben Fahrlässigkeit, durch die der Unfall herbeigeführt wird, nur eine Quotelung der Haftung in Betracht, viele Juristen meinen aber, dass diese Quote bei einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Unfallverursachers zu 100% zulasten des Unfallverursachers geht. (Strieder, Rechtsanwälte in Solingen und Leverkusen, Beratung undVertretung auch bundesweit)
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