Sonntag, 21. Februar 2010

Geh doch woandershin! Das VW-Urteil des BGH (Emailanfrage: beratung@anwalt-strieder.de)

Ein altbekanntes Spielchen zwischen Autounfallgeschädigten, Sachverständigen und Kfz-Haftpflichtversicherern sind Verweise auf die jeweils den eigenen Interessen günstigsten Rechnungssätze einer Reparaturwerkstatt. Praktisch bedeutsam wird dies, wenn der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern fiktiv nach Gutachten abrechnet. Der Sachverständige setzt zur Begutachtung der Kosten regelmäßig die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt an. Die Versicherer verweisen hingegen auf freie Werkstätten, weil diese günstiger sein sollen. Der BGH hat nun in einem "kommt-drauf-an" entschieden, dass beides richtig sein kann (BGH v. 10.10.2009). Der Verweis auf eine freie Werkstatt ist möglich, wenn diese den Qualitätsstandards einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies muss allerdings vom Versicherer nachgewiesen werden. Der Nachweis dürfte ein neuerliches Betätigungsfeld für Sachverständige bieten. Außerdem hat der BGH entschieden, dass nur die marktüblichen Preise solcher freien Werkstätten in Ansatz gebracht werden können.

Der BGH hat natürlich ein Schlupfloch gelassen. Relativ neue Fahrzeuge muss der Geschädigte nicht in einer freien Werkstatt reparieren lassen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann der Geschädigte nachweisen, dass er sein Fahrzeug regelmäßig in einer Fachwerkstatt hat warten lassen. Auch dann ist es für ihn nicht zumutbar, sich auf eine (günstigere) freie Werkstatt verweisen zu lassen.
Das von Kollegen häufig gelobte Urteil bringt meines Erachtens wenig Klarheit und erschwert die tatsächliche Abwicklung eines Unfallschadens auf Gutachtenbasis. Die Haftpflicht versichern müssen nachweisen, dass freie Werkstätten technisch gleichwertig mit markengebundenen Werkstätten sind. Als wäre dies nicht problematisch genug, muss dann auch noch nachgewiesen werden, dass es sich bei den Preisen der freien Werkstatt um marktübliche Preise handelt. Rationalisierende Vereinbarungen mit freien Werkstätten dürften gerichtlich daher eher problematisch sein. Der Geschädigte hingegen muss die gesamte Lebensgeschichte eines älteren Kfz vor Gericht vortragen, um sein Interesse an einer markengebundenen Reparatur, gegebenenfalls den besonderen Garantien und der Schnelligkeit des Bezugs von Original-Ersatzteilen nachweisen. Neues Konfliktpotenzial um verhältnismäßig geringen Abweichungsbeträge mit der gefaht hoher Sachverständigenkosten führt allerdings sicherlich nicht dazu, das gerichtliche Verfahren effizient und dem etwaigen Schaden angemessen abgewickelt werden können. http://www.anwalt-strieder.de/; http://www.verkehrsrecht-x-anwalt.de/(Rechtsanwalt Strieder, Verkehsrecht, Leverkusen/Solingen). Beratungungsanfrage? Bítte hier <- klicken.

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