Dienstag, 9. Februar 2010

Und wieder die Autotüren

Bei Unfällen, die im Zusammenhang mit geöffneten Autotüren geschehen, kommt es häufig zu einer Schadensteilung. Im Blog habe ich bereits auf viele Variationen hingewiesen. Dass es hierbei auf jeden Einzelfall ankommt, hat in einem aktuellen Urteil gerade der BGH wieder bestätigt. Der BGH hat eine solche Kostenteilung wegen anteiligen Verschuldens nämlich auch in einem Fall gesehen, in welchem der Fahrer des stehenden Autos sich in den Frachtraum beugte, um einem Kleinkind beim Aussteigen aus dem Auto zu helfen. Der BGH (AZ VI ZR 30016/08) hielt dem Fahrer entgegen, dass auch in solchen Situationen eine Gefährdung anderer ausschließen ist und er sein Verhalten hierauf einrichten muss. Christoph Strieder, Rechtsanwalt, Kanzlei Solingen/Leverkusen, www.anwalt-strieder.de, www.verkehrsrecht-x-anwalt.de

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